S1 17 76 URTEIL VOM 28. MÄRZ 2018 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch M _________, Rechtsanwalt gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (Vergleichseinkommen) Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Geset- zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Ver- fahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegeg- nerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist einzig der vorgenommene Einkommens- vergleich.
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E. 3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwe- re (Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindes- tens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).
E. 3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das eine erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensver- gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsmethoden bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; Bundesgerichtsurteil I 155/04 vom 26. Juli 2004 E. 4).
E. 3.3 Das Valideneinkommen ist immer hypothetisch zu ermitteln ("erzielen könnte"). Dabei wird in der Praxis als Ausgangspunkt durchwegs das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen gewählt. Es gilt der Grund- satz, dass die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind. Das ermittelte Einkommen ist sodann den bis zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung eingetretenen Entwicklungen anzupassen. Dies schliesst insbesondere die Berücksich- tigung der Teuerung und Reallohnentwicklung mit ein, wobei auf die in der konkreten Zeitspanne eingetretene Veränderung abgestellt wird (Bundesgerichtsurteile 8C_215/2017 vom 31. August 2017 und 9C_368/2017 vom 3. August 2017; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 16 N. 32). Für die Ermittlung des Vali- deneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü- hestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde.
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E. 3.4 Zur Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens greift die Praxis in aller Regel auf Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize- rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder andere Übersichten zurück (BGE 126 V 75; Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 177 f.). Diese Tabellenwerte werden allerdings in verschiedener Hinsicht korrigiert, weil den konkreten Besonderheiten Rechnung getragen werden muss. Solche Abzüge dürfen nach der Rechtsprechung nicht mehr als 25% ausmachen (Bundesgerichtsurteil 8C_529/2007 vom 23. Mai 2008 E. 3; BGE 126 V 80 E. 5b/bb). Das tatsächliche Ein- kommen gilt, als massgebendes Invalideneinkommen, wenn Versicherte eine Tätigkeit ausüben, bei der angenommen werden kann, sie nützten ihre verbliebene Arbeitsfä- higkeit im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll aus, und das erzielte Einkommen den Arbeitsleistungen entspricht, und entweder zu erwarten ist, dass ein solches Ein- kommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumut- bare Weise erzielt werden könnte, oder besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen (ZAK 1973 S. 203; 1961 S. 84), welche einen Stellenwechsel auch ohne Invalidität sozusagen ausschliessen oder doch als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen. Besonders stabile Arbeitsverhältnisse liegen vor, wenn angenommen werden kann, die Tätigkeit werde voraussichtlich solange unabhängig vom Arbeitsmarkt ausgeübt, als die Behinderung dies zulässt.
E. 3.5 Der Einkommensvergleich setzt voraus, dass bei der Ermittlung beider Einkom- men gleich vorgegangen wird, da andernfalls die Grundlage der Vergleichbarkeit fehlt. Es gilt insoweit der Grundsatz der Parallelität der Bestimmung von Validen- sowie Inva- lideneinkommen. Dies entschied die Rechtsprechung bezüglich der invaliditätsfremden Faktoren (etwa Alter und Bildung). Diese müssen entweder bei beiden Einkommen oder bei keinem berücksichtigt werden; weil das Valideneinkommen in der Regel auf das bisher erzielte Einkommen abstellt (welches die invaliditätsfremden Faktoren ein- schliesst), muss auch beim Invalideneinkommen ein entsprechender Abzug erfolgen. Nichts anderes kann bezüglich des Kriteriums des ausgeglichenen Arbeitsmarkts gel- ten, welches gemäss Art. 16 ATSG bezüglich des Invalideneinkommens gilt; es ist auch das Valideneinkommen nach diesem Kriterium zu bestimmen (Kieser, ATSG, Art. 16 N. 15). Das Bundesgericht hatte sich auch bereits mit unterdurchschnittlichen Valideneinkommen zu befassen: Liegt das Valideneinkommen des Versicherten unter dem Durchschnitt der Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszuge- hen, dass der Versicherte sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Ein- kommen begnügen wollte, muss auch beim Invalideneinkommen eine entsprechende Reduktion des bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielbaren Durchschnitts-
- 9 - verdienstes erfolgen. Dies dient dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung für invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit einzustehen hat. Würde diese Korrektur nicht vorgenommen, wäre der Invaliditätsgrad bei Versicherten mit unterdurchschnittlichem Valideneinkommen stets kleiner als bei Versicherten mit dem gleichen Gesundheits- schaden, jedoch durchschnittlichem Valideneinkommen. Dies würde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen (BGE 135 V 297, 134 V 322). Der Grundsatz, dass die Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherung ist, stellt aber auch klar, dass sie nur diejenigen Erwerbsverluste abdeckt, die durch Gesundheitsbe- einträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirt- schaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Nützte der Versicherte im Gesund- heitsfall sein wirtschaftliches Potential nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Berechnung des Invaliditätsgrades. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten vorerst hinsichtlich der Höhe des Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte erzielen können (Valideneinkommen). Die IV hat in der strittigen Verfügung vom 15. Februar 2017 als Validenlohn das als Mitarbeiter im B _________ erzielte Einkommen herangezogen (12 x CHF 3‘600 = CHF 43‘200 indexiert auf 2016). Dabei errechnete sie für das Jahr 2016 ein solches von CHF 45‘239.45 bzw. richtigerweise CHF 46‘864.85 (korrigiertes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens errechnetes indexiertes Einkommen gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer moniert, bei guter Ge- sundheit hätte er sich nicht mit einer Anstellung im Gastgewerbe begnügt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine berufliche Ausbildung, hat mangelnde Deutschkenntnisse und beherrscht lediglich mündliche Französischkenntnisse. Nach- dem er in Portugal vorwiegend im Druckerbereich tätig war, immigrierte er in den Deutschsprachigen Teil des Wallis, nach G _________. Die Erwerbstätigkeit des Be- schwerdeführers seit Einreise in die Schweiz hat sich stets aus verschiedenen Stellen im Gastgewerbe zusammengesetzt (15. Dezember 2006 A _________, 1. Oktober 2007 bis 22. Oktober 2012 B _________ , ab 23. Januar 2017 H _________). Dies trifft auch auf seine Ehefrau zu, die wie ihre Tochter eine Anstellung im Gastgewerbe aus- übt. Obwohl der Versicherte sich im August 2013 dahingehend äusserte, offen für ei- nen Wohnsitzwechsel zu sein, waren die konkreten Aussichten auf eine andere Anstel- lung utopisch, zumal dadurch der gesicherte Lohn der Ehefrau und die bestehenden guten sozialen Kontakte im Bereich des Gastgewerbes erheblich gefährdet worden
- 10 - wären. Schliesslich war aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustandes keine andere Arbeitsaufnahme möglich (act. 137-1). Nachdem sich der Versicherte im De- zember 2013 bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete, stand zu diesem Zeitpunkt ebenfalls fest, dass er im 1. Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden konnte (act. 150-1). Anlässlich des am „Runden Tisch“ geführten Gespräches vom 9. Juli 2015 (act. 150-1) kam man zum Schluss, dass der Versicherte am 3. August 2015 eine Arbeitstherapie anfange. Obwohl man bemüht war, andere Arbeitsplätze zu finden, fand der Versicher- te lediglich bei seinem früheren Arbeitgeber ab 1. Juli 2016 wieder eine Anstellung und schliesslich durch dessen Vermittlung eine Teilzeitanstellung im H _________. Mit der Niederlassung des Versicherten in einem vom Tourismus geprägten Gebiet sowie den Tatsachen, dass seine Ehegattin in demselben Betrieb arbeitete, sich bereits früh ein sehr gutes Verhältnis zum Arbeitgeber einstellte und die Erwerbstätigkeit sich seit Ein- reise in die Schweiz stets aus Stellen im Gastgewerbe zusammengesetzte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte nicht nur aufgrund seiner Krankheit, sondern auch im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nachgegangen wäre. Der Umstand, dass der Versicherte mehrheitlich im Druckereibereich tätig war, trifft auf die Zeit in Portugal zu. In G _________ und Um- gebung, wo sich der Versicherte ganz bewusst niedergelassen hatte, konnte er jedoch nicht mit einer Tätigkeit in diesem Bereich rechnen, was ihm und seiner Familie be- wusst gewesen sein musste. Im Übrigen hätten auch sprachliche Barrieren bestanden, die einen Berufswechsel in einen anderen Berufsbereich sehr erschwert hätten. Im Gegenzug kamen ihm seine Französischkenntnisse wohl im Gastbereich, gerade als Portier oder Chauffeur, sehr entgegen. Der Umstand schliesslich, dass der Versicherte sogar im Krankheitsfall bei seinem Arbeitgeber bis Oktober 2012 in ungekündigter Stel- lung war und später wieder eine Anstellung erhielt, lässt ebenfalls den Schluss zu, dass dies erst Recht im Gesundheitsfalle der Fall gewesen wäre. Nach dem Gesagten erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesund- heitsfall im Gastgewerbe tätig geblieben wäre. Es ist somit nicht zu bemängeln, dass die IV-Stelle in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung vom tatsächlich erzielten Valideneinkommen ausge- gangen ist. Die IV hat das Valideneinkommen anhand des im Jahr 2008 erzielten Ein- kommens ermittelt und ihrer Berechnung das der Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen des Jahres 2016 zugrunde gelegt, das CHF 46‘864.85 beträgt. Es gibt keine Anzeichen dafür und es kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen grossen Lohnanstieg hätte verzeichnen können.
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E. 4.3 Bezüglich des Invalideneinkommens rügt der Beschwerdeführer, es sei statt des Tabellenlohnes von dem von ihm tatsächlich erwirtschafteten Invalideneinkommen im H _________ auszugehen. Das tatsächlich erzielte Einkommen kann unter der Voraussetzung als massgebendes Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn die versicherte Person eine Tätig- keit ausübt, bei der angenommen werden kann, sie nütze ihre verbliebene Arbeitskraft im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll aus. In casu entspricht die Arbeit im Betrieb H _________ nicht einer den Leiden des Beschwerdeführers angepasste Tä- tigkeit. Gemäss den einhelligen Beurteilungen der Ärzte ist eine Tätigkeit im Gastge- werbe gerade nicht mehr zumutbar. Ferner konnte der Versicherte die Anstellung im H _________ erst am 23. Januar 2017 antreten und lagen im hier massgebenden Verfü- gungszeitpunkt, sprich am 15. Februar 2017, keineswegs gesicherte Verhältnisse vor. Zudem lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Einkommen sehr variierte und es sich wohl um eine saisonale Anstellung handelte, da weder im Mai noch im November 2017 ein Lohn ausgerichtet wurde. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu be- anstanden, dass die IV auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik heraus- gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE TA1 2014 Total Männer) zurückgegriffen und ihrer Berechnung den Lohn für einfache Tätigkeiten in allen Wirt- schaftszweigen zugrunde gelegt hat (BGE 126 V 75). Sie hat ausserdem einen Abzug von 10% für körperlich leichte Arbeiten gewährt. Diesbezüglich sind weder Berech- nungsfehler noch ist eine pflichtwidrige Ermessensausübung ersichtlich, womit es da- mit sein Bewenden hat.
E. 4.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Vergleichseinkommen entspre- chend der Rechtsprechung zu parallelisieren. Wie dazu die IV-Stelle bereits in der Vernehmlassung ausführlich Stellung genommen hat, würde selbst unter Zugrundelegung eines parallelisierten Valideneinkommens ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38% resultieren. Es kann daher auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden, selbst wenn die rechnerische Vor- gehensweise der IV-Stelle nicht ganz korrekt ist. Richtig betrachtet handelt es sich nämlich bei dem Betrag von CHF 46‘864.85 um den bereits um die Unterdurchschnitt- lichkeit des Valideneinkommens - soweit sie 5% übersteigt - also um 3.05% auf 96.95 reduzierten Betrag (Bundesgerichtsurteil 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2.2.3). Die CHF 46‘864.85 sind deshalb im Zuge der Parallelisierung von 96.95% auf 100% zu erhöhen und nicht - wie dies die IV-Stelle getan hat - von 100% auf 103.05% Von
- 12 - 96.95% auf 100% erhöht ergeben sich CHF 48‘339.20. Verglichen mit dem Invaliden- einkommen von CHF 30‘173.65 führt auch die zu einen Invaliditätsgrad von 38%.
E. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2017 erweist sich somit als rechtens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonalen Versiche- rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Aufgrund des Ver- fahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versiche- rungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kie- ser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).
- 13 -
Dispositiv
- Der Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten von X _________. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 28. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 17 76
URTEIL VOM 28. MÄRZ 2018
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch M _________, Rechtsanwalt
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin
(Vergleichseinkommen) Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017
- 2 - Sachverhalt und Verfahren
A. Der am xxx geborene, portugiesische Staatsangehörige X _________ immigrierte am xxx 2006 in die Schweiz (Akten die IV-Stelle act. 1-1 und 4-1 ff.). Dort trat er zuerst eine befristete Anstellung bei der A _________ AG und ab Oktober 2007 eine solche als Chauffeur/Portier/Allrounder (Schnee räumen, Frühstückskraft,…) für das B _________ an. Nachdem er im Jahre 2008 an einem distalen Rektumkarzinom er- krankte, wurde er ab Juni 2009 im Service- und Küchenbereich des Hotels eingesetzt. Am 22. Oktober 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis (act. 83-1). In Portugal war der Versicherte von 1987 bis zum 7. Dezember 2006 in diversen Wer- bedruckereien oder bei einer Stromfirma als Hilfsarbeiter tätig gewesen (act. 66-3, act. 132-1). X _________ verfügt über keine berufliche Ausbildung (act. 4-4). B. Am 2. Februar 2009 meldete sich X _________ zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Wallis an (fortan IV-Stelle, act. 4-1 ff.). Da der Versicherte ab
1. Juni 2009 bei seinem früheren Arbeitgeber wieder tätig sein konnte, wurde der Leis- tungsanspruch der IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 verneint (act. 40- 1). C. Am 26. April 2011 (act. 42-1) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug. Anlässlich des am 17. Januar 2012 durchgeführten Assessment- Gesprächs (act. 66-1 ff.) schlussfolgerte der Sachbearbeiter, aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen sei eine Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr angezeigt. Dieser Ansicht schloss sich der RAD-Arzt Dr. C _________ am 6. März 2012 (act. 69-4) bzw.
20. November 2012 (act. 84-3) an. Hingegen hielt er eine leichte Tätigkeit unter Einhal- tung einer wechselnden Arbeitsposition, einer Limitierung von Gewichten von 5 kg zu 100% für zumutbar. Mit Verfügungen vom 27. März 2013 (act. 107-1; 108-1) verneinte die IV-Stelle bei ei- nem Invaliditätsgrad von 0% den Anspruch auf eine Invalidenrente und Umschulung. Mit Urteil vom 12. Mai 2014 wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan- tonsgerichts die dagegen erhobene Beschwerde ab. D. Im August 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung (act. 124-1). Dr. D _________ , FMH allgemeine Medizin, legte mit Bericht vom 7. Oktober 2013 (act. 139-1) dar, der Versicherte sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht 100% arbeitsfähig. Neben somatischen Beschwerden seien psychische hinzugetreten. Auf-
- 3 - grund des unstabilen Gesundheitszustandes schloss die IV-Stelle am 21. Oktober 2013 die Arbeitsvermittlung ab (act. 143-1). E. Nachdem der Versicherte im August 2015 erfolgreich eine Arbeitstherapie des PZO absolvieren konnte (act. 151-1), meldete er sich im Oktober 2015 erneut für Leistungen bei der IV-Stelle an. Dr. E _________ , Chefärztin PZO, und lic. phil. F _________ , Fachpsychologin, legten am 18. November 2015 (act. 157-1) dar, aus psychischen Gründen bestehe seit August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Am 13. März 2016 (act. 164-4) bestätigte Dr. D _________ die Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der zumutbaren Tätigkeit ergänzte F _________ mit Bericht vom 19. April 2016 (act. 166- 3), grundsätzlich gebe es Tage, an denen der Versicherte eine gewisse Leistungsfä- higkeit habe, ohne aber grössere Gewichte tragen zu können. An anderen Tagen brauche er öfters Pausen, vor allem für die Wund- und Stomapflege. Seien Pausen gewährleistet, könne der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voraussichtlich maximal bis zu 5 Stunden täglich arbeiten. Bei Schmerzen oder Einblutungen im Be- reich des Stomas brauche der Versicherte Liegepausen. Nachdem sämtliche Akten dem RAD unterbreitet worden waren, kam der RAD-Arzt Dr. C _________ am 10. September 2016 zum Schluss, die somatische Seite habe sich nicht verändert. Neu limitierend sei die psychische Situation. Es bestehe daher eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Im Rahmen eines Berufsberatungsgesprächs legte der Versicherte dar, seit dem 1. Juli 2016 wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber mit einem Pensum von 30% zu arbei- ten (act. 175-2). Mit Vorentscheid vom 9. Januar 2017 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen. In einer angepassten Tätigkeit von 50% könne der Versicherte gemäss Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 (LSE, Tabelle TA 1 Männer, Niveau 1) ein zumutbares jährliches Einkommen von CHF 30‘173.65 erzielen. Man habe dabei einen Tabellenabzug von 10% vorgenommen. Ohne Gesundheitsschaden hätte er als Allrounder im B _________ ein Erwerbseinkommen von CHF 45‘239.45 erzielen kön- nen, was einen Invaliditätsgrad von 33% ergebe. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 (act. 185-1) forderte der Versicherte die Festlegung des Valideneinkommens aufgrund der gleichen statistischen Basis wie das Invaliden- einkommen. Die schlecht bezahlte Tätigkeit im Gastgewerbe, besonders während der Krankheitszeiten, habe er nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen und um der Scha-
- 4 - denminderungspflicht zu genügen, angenommen. Es handle sich um einen typischen Fall eines unfreiwilligen tiefen Valideneinkommens. Das Einkommen sei zu tief ange- setzt, da die Invalidenversicherung irrtümlich davon ausgegangen sei, dass er aus- schliesslich im Gastgewerbe arbeiten würde. Die diversen Arbeitsversuche durch das RAV und die Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung hätten gezeigt, dass er gute Arbeitsmotivation und die Bereitschaft sich in andere Aufgabenbereiche einzuarbeiten aufweise. Er habe sich auch bereit erklärt, G _________ zu verlassen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 (act. 186-1) wies die IV-Stelle den Leistungsan- spruch ab. Als hypothetisches Valideneinkommen gelte das Einkommen, das die versi- cherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr- scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens habe er während mehreren Jahren im B _________ gearbeitet. Wäre er nicht invalid geworden, so sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er heute nach wie vor der Tätigkeit als Allrounder im Gastgewerbe nachgehen würde und dabei ein jährliches Einkommen von CHF 45‘239.45 erzielen könnte. F. Dagegen erhob X _________ am 22. März 2017 (Poststempel) Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Er bestritt den Einkommensvergleich und forderte eine Parallelisierung. Er habe in sei- nem bisherigen Berufsleben mehrheitlich nicht im Gastgewerbe gearbeitet. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Portugal sei er im Jahr 2006 in die Schweiz eingereist und habe eine Saisonstelle angetreten. Ab Zeitpunkt der Erkrankung habe bei der Stel- lensuche das Bedürfnis nach Sicherheit im Vordergrund gestanden. B _________ habe in den vergangenen Jahren ein sehr wohlwollendes Umfeld geboten und es sei eine gute familiäre und beschützende Beziehung zu diesem Arbeitgeber entstanden. Auch aktuell habe das Hotel ab dem 12. Dezember 2016 wiederum einen Arbeitsver- trag angeboten. Dies primär aus Goodwill. Mit Vermittlung des Hotels habe ausserdem eine Anstellung vom 23. Januar 2017 bis zum 18. April 2017 beim H _________ zu 50% gefunden werden können. B _________ habe mündlich darauf hingewiesen, dass bereits viel Hilfspersonal mit schlechten Deutschkenntnissen beschäftigt werde und daher deutschsprechende Personen klar bevorzugt würden. Dies, weil diese Personen auch im Kundenkontakt und damit flexibler eingesetzt werden könnten. Es sei also aufgrund der Rückmeldung des Arbeitgebers nicht wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer heute noch beim B _________ arbeiten würde, wenn er keine gesund-
- 5 - heitlichen Probleme gehabt hätte. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass der Be- schwerdeführer sich beruflich auf das Gastgewerbe fokussiert hätte. Er habe in der Schweiz vielmehr keine Gelegenheit erhalten, in anderen Branchen Fuss zu fassen, weil er bereits im zweiten Jahr nach der Einreise erkrankt sei. Auch im Rahmen der Abklärungen habe er Arbeiten in anderen Bereichen ausgeführt. Es sei daher beim Valideneinkommen weder auf das Einkommen des bisherigen Arbeitgebers noch auf die statistischen Löhne aus dem Gastgewerbe, sondern auf die LSE TA 1 Hilfsarbeit über alle Branchen abzustellen. Beim Invalideneinkommen könne auf das aktuelle Ein- kommen gemäss Arbeitsvertrag mit H _________ abgestellt werden. Sollte das Gericht wider Erwarten das Valideneinkommen nicht auf die LSE abstützen, seien die Ver- gleichseinkommen zu parallelisieren. Zu berücksichtigen seien die zahlreichen invalidi- tätsfremden Gründe, gegebenenfalls bei der Festsetzung des leidensbedingten Ab- zugs. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ab. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2017 beantragte die IV-Stelle die Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe auch im Jahr 2009 nach Besse- rung seines Gesundheitszustandes wiederum bei seinem früheren Arbeitgeber eine Stelle angetreten. Ausserdem habe er im Beschwerdeverfahren im Jahr 2013 zu kei- nem Zeitpunkt geltend gemacht, er wäre im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht im Gastgewerbe tätig gewesen. Der Umstand, dass der Versicherte vor seiner Einreise in der Schweiz in Portugal in einer Fabrik tätig gewesen sei, spre- che für sich allein nicht dafür, dass er auch in der Schweiz diesen Weg gegangen wä- re. Auch der Umstand, dass seine Ehegattin in demselben Betrieb arbeite, und der Tatsache, dass man sich in einem touristischen Ort niedergelassen habe, lasse darauf schliessen, dass der Versicherte im Gastgewerbe tätig geblieben wäre. In Bezug auf die Parallelisierung sei zu erwähnen, dass der Versicherte über eine Aufenthaltsbewil- ligung B verfüge. Auch würden die fehlenden sprachlichen Kenntnisse sich im Gastge- werbe nicht lohnmässig auswirken. Ausserdem spreche der Versicherte französisch. Ein allenfalls eher unterdurchschnittliches Einkommen vermöge der Versicherte aller- höchstens regionsbedingt erzielt haben. Abgesehen davon, ergebe sich auch bei der Anwendung der Rechtsprechung zur Parallelisierung kein rentenbegründender Invalidi- tätsgrad.
- 6 - Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Geset- zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Ver- fahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegeg- nerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist einzig der vorgenommene Einkommens- vergleich.
- 7 - 3. 3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwe- re (Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindes- tens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG). 3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das eine erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensver- gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsmethoden bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; Bundesgerichtsurteil I 155/04 vom 26. Juli 2004 E. 4). 3.3 Das Valideneinkommen ist immer hypothetisch zu ermitteln ("erzielen könnte"). Dabei wird in der Praxis als Ausgangspunkt durchwegs das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen gewählt. Es gilt der Grund- satz, dass die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind. Das ermittelte Einkommen ist sodann den bis zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung eingetretenen Entwicklungen anzupassen. Dies schliesst insbesondere die Berücksich- tigung der Teuerung und Reallohnentwicklung mit ein, wobei auf die in der konkreten Zeitspanne eingetretene Veränderung abgestellt wird (Bundesgerichtsurteile 8C_215/2017 vom 31. August 2017 und 9C_368/2017 vom 3. August 2017; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 16 N. 32). Für die Ermittlung des Vali- deneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü- hestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde.
- 8 - 3.4 Zur Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens greift die Praxis in aller Regel auf Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize- rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder andere Übersichten zurück (BGE 126 V 75; Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 177 f.). Diese Tabellenwerte werden allerdings in verschiedener Hinsicht korrigiert, weil den konkreten Besonderheiten Rechnung getragen werden muss. Solche Abzüge dürfen nach der Rechtsprechung nicht mehr als 25% ausmachen (Bundesgerichtsurteil 8C_529/2007 vom 23. Mai 2008 E. 3; BGE 126 V 80 E. 5b/bb). Das tatsächliche Ein- kommen gilt, als massgebendes Invalideneinkommen, wenn Versicherte eine Tätigkeit ausüben, bei der angenommen werden kann, sie nützten ihre verbliebene Arbeitsfä- higkeit im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll aus, und das erzielte Einkommen den Arbeitsleistungen entspricht, und entweder zu erwarten ist, dass ein solches Ein- kommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumut- bare Weise erzielt werden könnte, oder besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen (ZAK 1973 S. 203; 1961 S. 84), welche einen Stellenwechsel auch ohne Invalidität sozusagen ausschliessen oder doch als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen. Besonders stabile Arbeitsverhältnisse liegen vor, wenn angenommen werden kann, die Tätigkeit werde voraussichtlich solange unabhängig vom Arbeitsmarkt ausgeübt, als die Behinderung dies zulässt. 3.5 Der Einkommensvergleich setzt voraus, dass bei der Ermittlung beider Einkom- men gleich vorgegangen wird, da andernfalls die Grundlage der Vergleichbarkeit fehlt. Es gilt insoweit der Grundsatz der Parallelität der Bestimmung von Validen- sowie Inva- lideneinkommen. Dies entschied die Rechtsprechung bezüglich der invaliditätsfremden Faktoren (etwa Alter und Bildung). Diese müssen entweder bei beiden Einkommen oder bei keinem berücksichtigt werden; weil das Valideneinkommen in der Regel auf das bisher erzielte Einkommen abstellt (welches die invaliditätsfremden Faktoren ein- schliesst), muss auch beim Invalideneinkommen ein entsprechender Abzug erfolgen. Nichts anderes kann bezüglich des Kriteriums des ausgeglichenen Arbeitsmarkts gel- ten, welches gemäss Art. 16 ATSG bezüglich des Invalideneinkommens gilt; es ist auch das Valideneinkommen nach diesem Kriterium zu bestimmen (Kieser, ATSG, Art. 16 N. 15). Das Bundesgericht hatte sich auch bereits mit unterdurchschnittlichen Valideneinkommen zu befassen: Liegt das Valideneinkommen des Versicherten unter dem Durchschnitt der Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszuge- hen, dass der Versicherte sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Ein- kommen begnügen wollte, muss auch beim Invalideneinkommen eine entsprechende Reduktion des bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielbaren Durchschnitts-
- 9 - verdienstes erfolgen. Dies dient dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung für invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit einzustehen hat. Würde diese Korrektur nicht vorgenommen, wäre der Invaliditätsgrad bei Versicherten mit unterdurchschnittlichem Valideneinkommen stets kleiner als bei Versicherten mit dem gleichen Gesundheits- schaden, jedoch durchschnittlichem Valideneinkommen. Dies würde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen (BGE 135 V 297, 134 V 322). Der Grundsatz, dass die Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherung ist, stellt aber auch klar, dass sie nur diejenigen Erwerbsverluste abdeckt, die durch Gesundheitsbe- einträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirt- schaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Nützte der Versicherte im Gesund- heitsfall sein wirtschaftliches Potential nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Berechnung des Invaliditätsgrades. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten vorerst hinsichtlich der Höhe des Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte erzielen können (Valideneinkommen). Die IV hat in der strittigen Verfügung vom 15. Februar 2017 als Validenlohn das als Mitarbeiter im B _________ erzielte Einkommen herangezogen (12 x CHF 3‘600 = CHF 43‘200 indexiert auf 2016). Dabei errechnete sie für das Jahr 2016 ein solches von CHF 45‘239.45 bzw. richtigerweise CHF 46‘864.85 (korrigiertes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens errechnetes indexiertes Einkommen gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer moniert, bei guter Ge- sundheit hätte er sich nicht mit einer Anstellung im Gastgewerbe begnügt. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine berufliche Ausbildung, hat mangelnde Deutschkenntnisse und beherrscht lediglich mündliche Französischkenntnisse. Nach- dem er in Portugal vorwiegend im Druckerbereich tätig war, immigrierte er in den Deutschsprachigen Teil des Wallis, nach G _________. Die Erwerbstätigkeit des Be- schwerdeführers seit Einreise in die Schweiz hat sich stets aus verschiedenen Stellen im Gastgewerbe zusammengesetzt (15. Dezember 2006 A _________, 1. Oktober 2007 bis 22. Oktober 2012 B _________ , ab 23. Januar 2017 H _________). Dies trifft auch auf seine Ehefrau zu, die wie ihre Tochter eine Anstellung im Gastgewerbe aus- übt. Obwohl der Versicherte sich im August 2013 dahingehend äusserte, offen für ei- nen Wohnsitzwechsel zu sein, waren die konkreten Aussichten auf eine andere Anstel- lung utopisch, zumal dadurch der gesicherte Lohn der Ehefrau und die bestehenden guten sozialen Kontakte im Bereich des Gastgewerbes erheblich gefährdet worden
- 10 - wären. Schliesslich war aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustandes keine andere Arbeitsaufnahme möglich (act. 137-1). Nachdem sich der Versicherte im De- zember 2013 bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete, stand zu diesem Zeitpunkt ebenfalls fest, dass er im 1. Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden konnte (act. 150-1). Anlässlich des am „Runden Tisch“ geführten Gespräches vom 9. Juli 2015 (act. 150-1) kam man zum Schluss, dass der Versicherte am 3. August 2015 eine Arbeitstherapie anfange. Obwohl man bemüht war, andere Arbeitsplätze zu finden, fand der Versicher- te lediglich bei seinem früheren Arbeitgeber ab 1. Juli 2016 wieder eine Anstellung und schliesslich durch dessen Vermittlung eine Teilzeitanstellung im H _________. Mit der Niederlassung des Versicherten in einem vom Tourismus geprägten Gebiet sowie den Tatsachen, dass seine Ehegattin in demselben Betrieb arbeitete, sich bereits früh ein sehr gutes Verhältnis zum Arbeitgeber einstellte und die Erwerbstätigkeit sich seit Ein- reise in die Schweiz stets aus Stellen im Gastgewerbe zusammengesetzte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte nicht nur aufgrund seiner Krankheit, sondern auch im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nachgegangen wäre. Der Umstand, dass der Versicherte mehrheitlich im Druckereibereich tätig war, trifft auf die Zeit in Portugal zu. In G _________ und Um- gebung, wo sich der Versicherte ganz bewusst niedergelassen hatte, konnte er jedoch nicht mit einer Tätigkeit in diesem Bereich rechnen, was ihm und seiner Familie be- wusst gewesen sein musste. Im Übrigen hätten auch sprachliche Barrieren bestanden, die einen Berufswechsel in einen anderen Berufsbereich sehr erschwert hätten. Im Gegenzug kamen ihm seine Französischkenntnisse wohl im Gastbereich, gerade als Portier oder Chauffeur, sehr entgegen. Der Umstand schliesslich, dass der Versicherte sogar im Krankheitsfall bei seinem Arbeitgeber bis Oktober 2012 in ungekündigter Stel- lung war und später wieder eine Anstellung erhielt, lässt ebenfalls den Schluss zu, dass dies erst Recht im Gesundheitsfalle der Fall gewesen wäre. Nach dem Gesagten erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesund- heitsfall im Gastgewerbe tätig geblieben wäre. Es ist somit nicht zu bemängeln, dass die IV-Stelle in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung vom tatsächlich erzielten Valideneinkommen ausge- gangen ist. Die IV hat das Valideneinkommen anhand des im Jahr 2008 erzielten Ein- kommens ermittelt und ihrer Berechnung das der Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen des Jahres 2016 zugrunde gelegt, das CHF 46‘864.85 beträgt. Es gibt keine Anzeichen dafür und es kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen grossen Lohnanstieg hätte verzeichnen können.
- 11 - 4.3 Bezüglich des Invalideneinkommens rügt der Beschwerdeführer, es sei statt des Tabellenlohnes von dem von ihm tatsächlich erwirtschafteten Invalideneinkommen im H _________ auszugehen. Das tatsächlich erzielte Einkommen kann unter der Voraussetzung als massgebendes Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn die versicherte Person eine Tätig- keit ausübt, bei der angenommen werden kann, sie nütze ihre verbliebene Arbeitskraft im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll aus. In casu entspricht die Arbeit im Betrieb H _________ nicht einer den Leiden des Beschwerdeführers angepasste Tä- tigkeit. Gemäss den einhelligen Beurteilungen der Ärzte ist eine Tätigkeit im Gastge- werbe gerade nicht mehr zumutbar. Ferner konnte der Versicherte die Anstellung im H _________ erst am 23. Januar 2017 antreten und lagen im hier massgebenden Verfü- gungszeitpunkt, sprich am 15. Februar 2017, keineswegs gesicherte Verhältnisse vor. Zudem lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Einkommen sehr variierte und es sich wohl um eine saisonale Anstellung handelte, da weder im Mai noch im November 2017 ein Lohn ausgerichtet wurde. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu be- anstanden, dass die IV auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik heraus- gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE TA1 2014 Total Männer) zurückgegriffen und ihrer Berechnung den Lohn für einfache Tätigkeiten in allen Wirt- schaftszweigen zugrunde gelegt hat (BGE 126 V 75). Sie hat ausserdem einen Abzug von 10% für körperlich leichte Arbeiten gewährt. Diesbezüglich sind weder Berech- nungsfehler noch ist eine pflichtwidrige Ermessensausübung ersichtlich, womit es da- mit sein Bewenden hat. 4.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Vergleichseinkommen entspre- chend der Rechtsprechung zu parallelisieren. Wie dazu die IV-Stelle bereits in der Vernehmlassung ausführlich Stellung genommen hat, würde selbst unter Zugrundelegung eines parallelisierten Valideneinkommens ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38% resultieren. Es kann daher auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden, selbst wenn die rechnerische Vor- gehensweise der IV-Stelle nicht ganz korrekt ist. Richtig betrachtet handelt es sich nämlich bei dem Betrag von CHF 46‘864.85 um den bereits um die Unterdurchschnitt- lichkeit des Valideneinkommens - soweit sie 5% übersteigt - also um 3.05% auf 96.95 reduzierten Betrag (Bundesgerichtsurteil 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2.2.3). Die CHF 46‘864.85 sind deshalb im Zuge der Parallelisierung von 96.95% auf 100% zu erhöhen und nicht - wie dies die IV-Stelle getan hat - von 100% auf 103.05% Von
- 12 - 96.95% auf 100% erhöht ergeben sich CHF 48‘339.20. Verglichen mit dem Invaliden- einkommen von CHF 30‘173.65 führt auch die zu einen Invaliditätsgrad von 38%. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2017 erweist sich somit als rechtens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonalen Versiche- rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Aufgrund des Ver- fahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versiche- rungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kie- ser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).
- 13 - Demnach wird erkannt
1. Der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten von X _________. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 28. März 2018